Bei Führungstouren hingegen übernimmt eine Person die sicherheitsrelevante und damit auch die rechtliche Verantwortung für die Gruppe. Diese Person wählt als Tourenführer*in die Route aus und trifft die wesentlichen Entscheidungen, zum Beispiel zu den Sicherungsmaßnahmen oder ob die Tour abgebrochen werden muss. Sie hat dabei bestimmte Sorgfaltspflichten. Passiert ein Unfall, wird geprüft, ob diese „in vorwerfbarer Weise“, wie man es juristisch formuliert, verletzt worden sind. Hätte die führende Person es besser wissen müssen? Unfälle durch Steinschlag oder unvorhersehbare Lawinenabgänge, Stolperstürze in Gelände, in dem eine Sicherung nicht möglich war, gehören zum „alpinen Restrisiko“ – und sind damit Gefahren, mit denen man selbst umgehen muss. Hat die gerichtliche Prüfung aber ergeben, dass bei einem Unfall „sorgfaltswidrig“ gehandelt wurde, kann das sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben.
Zivilrechtliche Folgen
Wer übernimmt die Krankenhaus- und Behandlungskosten? Wer bezahlt die von der Lawine verschüttete Ausrüstung? Und – schlimmstenfalls – bei tödlichen Unfällen: Wer trägt den so genannten Unterhaltsschaden und das Hinterbliebenengeld? Diese finanziellen Folgen fallen unter das Zivilrecht (oder auch Privatrecht). Wenn festgestellt wird, dass eine Tourenleitung „schuldhaft“ oder „fahrlässig“ gehandelt hat, können Teilnehmende (und die Hinterbliebenen) den Schaden unter bestimmten Voraussetzungen – auch gegenüber der DAV-Sektion – geltend machen.